Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 67d Übermittlungsgrundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.
Änderungsverlauf
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25.09.2024 Ausfertigung
§ 67d geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. September 2024 (BGBl. I Nr. 292)
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 67d eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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