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Artikel 14 · BT-Drs. 19/24226 · S. 87
Zu Artikel 14 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und
Zu Artikel 14 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) Zu Nummer 1 Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Identifikationsnummer nach dem Identifikati-onsnummerngesetz, die von den Stellen nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) insbesondere gemäß § 67a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 6 Absatz 1 oder Ab- satz 2 des Identifikationsnummerngesetzes erhoben wurde, von diesen Stellen ausschließlich für die Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz gespeichert und genutzt wird sowie auch zur Quali- tätssicherung gemäß § 10 Identifikationsnummerngesetz und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identi- fikationsnummerngesetzes, soweit es sich bei der erhebenden Stelle um eine registerführende Stelle im Sinne des Identifikationsnummerngesetzes handelt. Spezialgesetzliche Regelungen im Sozialleistungsbereich, die die Verarbeitung der Identifi-kationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO) zulassen, bleiben von dieser Zweckbindungsregelung unberührt, auch wenn beide Identifikationsnummern identisch sind. Denn die spezialgesetzlichen Regelungen, die die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung im Sozialrecht zulassen, dienen in der Regel der Kom- munikation mit Finanzbehörden unabhängig davon, ob die Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem On- linezugangsgesetz Anlass dieser Kommunikation ist. Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Iden- tifikationsnummerngesetz muss im Gegensatz dazu der aus dem Identifikationsnummerngesetz folgenden stren- gen Zweckbindung unterliegen. Zu Nummer 2 Der Übermittlungsgrundsatz stellt klar, dass bei der Übermittlung von Sozialdaten du
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.266 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/24226, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 276.059–281.325 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 934b0bac9f49cba0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP