§ 87 Einstellung von anderen Bewerbern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Schleswig, 20.02.2020 – 12 A 237/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 17.02.2020 – 1 E 11/20Zitiert von 1
- BFH, 22.11.2022 – VI R 6/21Erste Tätigkeitsstätte eines ZeitsoldatenZitiert von 6
- BVerwG, 20.09.2011 – 1 WB 48/10Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags; Streitgegenstand; Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der FeldwebelZitiert von 20
- LSG NRW, 20.08.2020 – L 9 AL 189/18
- VG Köln, 04.01.2019 – 23 L 2520/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/87#abs-1 (1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/87#abs-2 (2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/87#abs-3 (3) (weggefallen)