Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 74 Beendigung der Dienstleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Dienstleistungen enden

1.
durch Entlassung (§ 75),
2.
durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
3.
durch Ausschluss (§ 76).
§ 73 § 75