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§ 74 SG — Beendigung der Dienstleistungen

Soldatengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienstleistungen enden

1.
durch Entlassung (§ 75),
2.
durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
3.
durch Ausschluss (§ 76).