§ 62 Besondere Auslandsverwendungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine besondere Auslandsverwendung ist grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig. Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/62?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden (§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/62?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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