Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 3a Referenzgruppen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/3a#abs-1 (1) Für die in § 27b Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung Referenzgruppen zu bilden. Als Grundlage für die Bildung der Referenzgruppe dient die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung. Die Referenzgruppen sind zu dem Zeitpunkt des gemäß § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Soldatengesetzes auslösenden Anlasses erstmals zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/3a#abs-2 (2) Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung beginnt bei förderlichen Verwendungsentscheidungen sofort, in allen übrigen Fällen, sobald für die referenzierten Soldatinnen und Soldaten keine aktuellen verwertbaren Beurteilungserkenntnisse mehr vorliegen; sie endet, sobald wieder verwertbare Beurteilungserkenntnisse vorliegen. In diesem Geltungszeitraum wird für referenzierte Soldatinnen und Soldaten eine förderliche Auswahlentscheidung getroffen, wenn Auswahlentscheidungen zugunsten von Referenzpersonen den Rangplatz der referenzierten Soldatin oder des referenzierten Soldaten erreicht haben. Ist die Anwendung des Rangplatzprinzips aufgrund der Art der Entscheidung nicht möglich, wird die förderliche Auswahlentscheidung mit einer fiktiven, auf der Basis der Beurteilungsnoten der Referenzpersonen ermittelten Beurteilungsnote getroffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/3a#abs-3 (3) Die Voraussetzungen des § 27b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Soldatengesetzes sind erfüllt, wenn die Referenzpersonen in der zu Grunde zu legenden dienstlichen Beurteilung gemessen an dem binnendifferenzierten Gesamturteil gleich beurteilt worden sind und derselben Ausbildungs- und Verwendungsreihe, demselben Werdegang oder demselben Kompetenzbereich wie die referenzierte Soldatin oder der referenzierte Soldat angehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/3a#abs-4 (4) Kann die Regelzahl von zehn Referenzpersonen nicht erreicht werden, so ist eine schrittweise Erweiterung der in § 27b Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Kriterien mindestens bis zum Erhalt der notwendigen Referenzgruppengröße vorzunehmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3a SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 56.25Bildung einer Referenzgruppe für einen Zeitsoldaten
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 52.25
- BVerwG, 10.12.2024 – 1 WNB 3.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde im Wehrbeschwerdeverfahren; Rüge einer Gehörsverletzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 3a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 418)
BGBl. 2024 I Nr. 418
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 3a eingefügt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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