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# § 4 SFPMG (Brandenburg) — Finanzierung

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung Zuwendungen nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne des Landes Brandenburg und der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Das Nähere regelt das Finanzierungsabkommen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Schenkungen, Erbschaften, Zustiftungen und Zuwendungen von dritter Seite zur Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie sonstige Einnahmen und Erträge sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 SFPMG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/4

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