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# § 13 SFPMG (Brandenburg) — Gesetzliche Personalgestellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Cottbus/Chóśebuz, die für die kommunale unselbständige Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ tätig sind, werden der Stiftung mit ihrer Errichtung im Wege einer Personalgestellung kraft Gesetzes zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt. Die Personalgestellung nach Satz 1 lässt die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Stadt Cottbus/Chóśebuz unberührt.

(2) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz und die Stiftung schließen unverzüglich nach Errichtung der Stiftung einen Personalgestellungsvertrag, der die Einzelheiten der Personalgestellung nach Absatz 1, insbesondere die Durchführung der Gestellung zwischen der Stadt Cottbus/Chóśebuz und der Stiftung, regelt. Individuelle Maßnahmen hinsichtlich einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand des Personalgestellungsvertrages nach Satz 1.

(3) Die Personalgestellung nach Absatz 1 endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Cottbus/Chóśebuz gemäß § 14 Absatz 1 auf die Stiftung übergehen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 13 SFPMG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/13

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