Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 18 Leistungen zur Mobilität

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/18?asof=2021-10-01#abs-1 (1) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/18?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.
§ 10 § 12