Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 18 Leistungen zur Mobilität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/18?asof=2021-10-01#abs-1 (1) (zukünftig in Kraft)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/18?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.