Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 18 Leistungen zur Mobilität
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/18#abs-1 (1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/18#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.