Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 12 Abfindung
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/12#abs-1 (1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/12#abs-2 (2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum). Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/12#abs-3 (3) Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/12#abs-4 (4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.