Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 14 Medizinische Versorgung
Stand: 01.01.2025
Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Soldatinnen und Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.