§ 1 SEG — Persönlicher Geltungsbereich

Soldatenentschädigungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz gilt für

1.
Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
2.
Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.