Gesetze / SE-Ausführungsgesetz

SEAG

§ 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

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