Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 20 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wählt eine SE gemäß Artikel 38 Buchstabe b der Verordnung in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat), so gelten anstelle der §§ 76 bis 116 des Aktiengesetzes die nachfolgenden Vorschriften.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 20 SEAG →
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- BSG, 07.07.2020 – B 12 R 27/18 R(Sozialversicherungsfreiheit - Verwaltungsratsmitglied einer monistisch organisierten europäischen Aktiengesellschaft (SE) - Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen von § 1 S 3 SGB 6 und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB 3 für Mitglieder des Vorstandes einer AG - gesetzliche Tatbestandsgleichstellung in Form einer Äquivalenzregelung)
- BSG, 07.07.2020 – B 12 R 19/18 RSozialversicherungsfreiheit - Mitglieder des Verwaltungsrats einer Europäischen Gesellschaft (Societas EuropaeaZitiert von 5
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