§ 19 SEAG — Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan

SE-Ausführungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.