Gesetze / RL 2001/86/EG

RL 2001/86/EG

Art 5 Dauer der Verhandlungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-86-eg/5#abs-1 (1) Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu sechs Monate andauern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-86-eg/5#abs-2 (2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.

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