Gesetze / SE-VO

SE-VO

Art 11

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/11#abs-1 (1) Die SE muss ihrer Firma den Zusatz „SE“ voran- oder nachstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/11#abs-2 (2) Nur eine SE darf ihrer Firma den Zusatz „SE“ hinzufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/11#abs-3 (3) Die in einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, deren Firma den Zusatz „SE“ enthält, brauchen ihre Namen jedoch nicht zu ändern.

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