Gesetze / DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz
DRK-SDDSG§ 3 Erhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SDDSG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Suchdienste dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen personenbezogene Daten zu den in § 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. Dies sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SDDSG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Suchdienste erhalten vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten stammen.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.