Gesetze / DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz
DRK-SDDSG§ 4 Verarbeitung
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SDDSG/4#abs-1 (1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SDDSG/4#abs-2 (2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an
Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 DRK-SDDSG →
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Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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