Gesetze / DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz
DRK-SDDSG§ 3 Erhebung
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SDDSG/3#abs-1 (1) Der DRK-Suchdienst darf auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person personenbezogene Daten zu den in § 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. Dies sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SDDSG/3#abs-2 (2) Der DRK-Suchdienst erhält vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten stammen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.