Gesetze / DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz
DRK-SDDSG§ 3 Erhebung
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SDDSG/3#abs-1 (1) Der DRK-Suchdienst darf auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person personenbezogene Daten zu den in § 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. Dies sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SDDSG/3#abs-2 (2) Der DRK-Suchdienst erhält vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten stammen.