Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz
SCEAG§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Stand: 10.06.2019
§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.
Änderungsverlauf
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142)
BGBl. 2016 I S. 1142
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