Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz

SCEAG

§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Stand: 10.06.2019

Bund

Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.

←§ 37 →§ 39