Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz
SCEAG§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Stand: 10.06.2019
Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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