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Artikel 11 · BT-Drs. 18/7219 · S. 63
Zu Artikel 11 (Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 39 SCEAG. Zu Nummer 2 (§ 19 SCEAG) Die Änderungen in § 19 SCEAG folgen grundsätzlich den Änderungen des GenG. So soll ein möglichst weitge- hender Gleichlauf der auf Genossenschaften einerseits und (dualistisch organisierte) Europäische Genossenschaf- ten anderseits sowie der auf die jeweiligen Prüfungsverbände anwendbaren Regelungen erreicht werden. Nicht länger festgehalten wird an dem Erfordernis des § 19 Absatz 4 Satz 2 SCEAG, dass der Prüfungsausschuss mehrheitlich mit nicht geschäftsführenden Mitgliedern besetzt werden muss. Zwar sollte durch die Regelung eine Selbstprüfung ausgeschlossen werden; Artikel 39 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 4 der über- arbeiteten Abschlussprüferrichtlinie erlaubt aber, auf konkrete Vorgaben zur Unabhängigkeit zu verzichten, wenn der Prüfungsausschuss nur mit Mitgliedern der Verwaltungsrates besetzt werden kann. In diesem Fall scheint es gerechtfertigt, weniger das Ziel der Stärkung der Unabhängigkeit als vielmehr eine fachkundige Besetzung des Prüfungsausschusses in den Vordergrund zu stellen. Die für eine solche Ausnahme erforderliche Personenidentität ergab sich für die Europäischen Genossenschaften bislang mittelbar aus § 19 Absatz 4 Satz 2 SCEAG; zukünftig macht der (ergänzte) Wortlaut des § 19 Absatz 4 Satz 1 SCEAG deutlich, dass dem Prüfungsausschuss nur Mit- glieder des Verwaltungsrates angehören können. Zu Nummer 3 (§ 36 SCEAG) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der §§ 151a und 153 GenG. Zu Nummer 4 (§ 39 SCEAG) Nach § 39 SCEAG sollen die Änderungen in § 19 SCEAG regelmäßig erst dann Anwendung finden, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nachbestellt wird. Die Regelung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.936 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7219, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 265.481–267.417 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7a83ffe289ec4d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP