Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz
SCEAG§ 26 Anmeldung von Änderungen
Stand: 10.06.2019
Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.