Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz

SCEAG

§ 26 Anmeldung von Änderungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 25 § 27