Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz
SCEAG§ 17 Anmeldung und Eintragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/17#abs-1 (1) Eine Europäische Genossenschaft, die nach Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat) gewählt hat, ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/17#abs-2 (2) In der Anmeldung haben die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren anzugeben. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/17#abs-3 (3) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/17#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 12 Abs. 11a des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.