Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz
SCEAG§ 25 Angaben auf Geschäftsbriefen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/25#abs-1 (1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Europäischen Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Europäischen Genossenschaft und die Nummer, unter der die Europäische Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/25#abs-2 (2) § 25a Abs. 2 und 3 des Genossenschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 12 Abs. 11a des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.