Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz

SCEAG

§ 27 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/27#abs-1 (1) Die geschäftsführenden Direktoren haben den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich der Generalversammlung zum Zweck der Feststellung vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/27#abs-2 (2) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind jedem Verwaltungsratsmitglied auszuhändigen.

§ 26 § 28