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§ 26 SCEAG — Anmeldung von Änderungen

SCE-Ausführungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.