Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz
SCEAG§ 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/15#abs-1 (1) Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/15#abs-2 (2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind § 96 Absatz 4 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/15#abs-3 (3) § 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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