Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz
SCEAG§ 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
Stand: 10.06.2019
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.
Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz
SCEAGStand: 10.06.2019
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.