Gesetze / Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
SBGG§ 1 Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/1#abs-1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1.
die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
2.
das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/1#abs-2 (2) Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/1#abs-3 (3) Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche deutsches Recht gewählt, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur zulässig, wenn sie als Ausländer
1.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
2.
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
3.
eine Blaue Karte EU besitzt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 SBGG →
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- VG Düsseldorf, 28.05.2026 – 35 L 495/26.O
- OLG Köln, 16.07.2025 – 26 W 5/25
- SG Koblenz, 18.11.2024 – S 11 KR 335/23
- VG Düsseldorf, 23.02.2026 – 2 L 134/26Zitiert von 1
- LG Hamburg, 20.06.2025 – 324 O 58/25
- OVG Hamburg, 12.02.2025 – 6 Bs 5/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.