Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 49 Protokoll

Stand: 10.06.2019

Bund47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/49#abs-1 (1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/49#abs-2 (2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

§ 48 § 50