Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 15 Schutz der Vertrauensperson
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.07.2023 – 1 WRB 2/22Vertrauensperson; Teilnahme an einer schriftlichen ErfolgskontrolleZitiert von 2
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 64.24Dienstpostenwechsel einer Vertrauensperson; Zuweisung eines dienstpostenähnlichen KonstruktsZitiert von 1
- BAG, 24.06.2020 – 6 AZR 10/19Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung - § 8 SVGZitiert von 5
- BVerwG, 25.08.2016 – 1 WB 7/16Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.; Zentralerlass B-1300/46Zitiert von 4
- OVG Saarland, 17.05.2018 – 1 A 22/16Beamtenbesoldung: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
- BVerwG, 23.11.2022 – 1 WB 21/21Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen GrundlageZitiert von 13
- OVG Saarland, 18.05.2022 – 1 A 216/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/15#abs-1 (1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/15#abs-2 (2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.