Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 65 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten. Bei der erstmaligen Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche sind auch die dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich angehörigen Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung wählbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kann auf Grund dieses Gesetzes erstmals die Wahl eines örtlichen Personalrats in Dienststellen und Einrichtungen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt werden, führt der bisher zuständige Personalrat, insbesondere im Fall einer nicht mehr erforderlichen Zuteilung nach § 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Personalrats, längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten, weiter.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 65 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 65 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.