Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 65 Übergangsvorschriften
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 5
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- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WRB 1/19Regelungslücke; Anwendungsbereich von § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SBG; doppelter BestandsschutzZitiert von 3
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- OVG Saarland, 16.11.2021 – 1 D 265/21
- BVerwG, 29.01.2020 – 1 WRB 6/18Erfolgreiche Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBGZitiert von 1
- BVerwG, 29.01.2020 – 1 WRB 4/18 · Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65#abs-1 (1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65#abs-3 (3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65#abs-4 (4) § 28 Absatz 2 gilt nicht für gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem 1. April 2025 eingeleitet worden sind.