Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 65 Übergangsvorschriften

Stand: 13.04.2025

Bund3 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65#abs-1 (1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65#abs-3 (3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/65#abs-4 (4) § 28 Absatz 2 gilt nicht für gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem 1. April 2025 eingeleitet worden sind.

§ 64