Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 46 Einberufung von Sitzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der Regel alle zwei Monate zusammentreten. Die Sprecherinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse fest. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Die Sprecherinnen oder Sprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind den Dienststellen rechtzeitig bekannt zu geben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.