Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 45 Geschäftsführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der ersten Sitzung wählen unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstands der Gesamtvertrauenspersonenausschuss
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen militärischen Organisationsbereichs eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Beschlüsse des Gremiums gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Sprecherin oder der Sprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichssprecherin oder dem jeweiligen Bereichssprecher.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses gegenüber dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Jeder Vertrauenspersonenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.