Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen militärischen Organisationsbereichs, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in den Organisationsbereichen Wahlvorstände gebildet. Diese Wahlvorstände bestehen aus drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. Diese werden in den militärischen Organisationsbereichen von der jeweiligen Inspekteurin oder vom jeweiligen Inspekteur auf Vorschlag des Vertrauenspersonenausschusses berufen. Jede Laufbahngruppe soll vertreten sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/41?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 41 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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