Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 17 Langzeitkonten
Stand: 30.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/17#abs-1 (1) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit kann das Bundesministerium der Verteidigung Langzeitkonten führen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann den ihm nachgeordneten Dienststellen die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Soldatinnen und Soldaten nach Satz 1 gestatten. Langzeitkonten können nur für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren geführt werden. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis; ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet. Von den Befugnissen nach den Sätzen 1 und 2 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/17#abs-2 (2) Die Langzeitkonten werden unabhängig von den im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/17#abs-3 (3) Für Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, werden keine Langzeitkonten eingerichtet. Auf bereits bestehenden Langzeitkonten kann kein weiteres Zeitguthaben angespart werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/17#abs-4 (4) Ein Langzeitkonto ruht, solange die Soldatin oder der Soldat zu einer Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung versetzt oder kommandiert ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/17#abs-5 (5) Soldatinnen und Soldaten, deren Langzeitkonten ruhen, können weder ein weiteres Zeitguthaben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach § 17b beantragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 SAZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 19/21Beteiligungsrechte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei der Verlängerung der Experimentierklausel für LangzeitkontenZitiert von 2
- BVerwG, 31.01.2018 – 1 WB 12/17Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung auf Soldaten in deutschen Bundeswehrdienststellen im AuslandZitiert von 11
- BVerwG, 31.01.2018 – 1 WB 13/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.09.2022 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 23. September 2022 (BGBl. I 1533)
BGBl. 2022 I S. 1533
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23.09.2022 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I 1533)
BGBl. I S. 1533
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23.09.2022 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I 1533)
BGBl. I S. 1533
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