Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
SAKDG§ 9 Fachausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/9#abs-1 (1) Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen auf dem Gebiet der Informationstechnik zu fördern und die Entwicklung der Informationstechnik im kommunalen Bereich aufeinander abzustimmen. Er beschließt insbesondere über
1. Jahresarbeitsprogramm der SAKD,
2. Verabschiedung von Standards und Empfehlungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/9#abs-2 (2) Dem Fachausschuss gehören der Direktor der SAKD als Vorsitzender und jeweils drei vom Sächsischen Landkreistag und vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag bestellte Vertreter als stimmberechtigte Mitglieder an. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachausschusses, wobei mindestens je ein Vertreter der entsendenden Körperschaften zustimmen muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/9#abs-3 (3) Der Fachausschuss ist vom Direktor in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen von Bedeutung sind. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/9#abs-4 (4) Der Direktor beruft den Fachausschuss schriftlich mit angemessener Frist ein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/9#abs-5 (5) § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.