Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

SAKDG

§ 8 Direktor der SAKD

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/8#abs-1 (1) Der Direktor leitet die SAKD im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes, der Satzung der SAKD und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Der Direktor hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere diejenigen nach § 7 Absatz 1, zu unterrichten. Er vertritt die SAKD.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/8#abs-2 (2) Die Amtszeit des Direktors der SAKD beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/8#abs-3 (3) Für den Direktor der SAKD und, sofern dieser verbeamtet ist, für seinen Stellvertreter nimmt das Sächsische Staatsministerium des Innern die disziplinarrechtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr; die übrigen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde sowie die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrates wahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/8#abs-4 (4) Der Direktor der SAKD ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der SAKD.

§ 7 § 9