Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
SAKDG§ 6 Verwaltungsrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/6#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs stimmberechtigten ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Direktor als Mitglied mit beratender Stimme. Alle Mitglieder können durch Stellvertreter vertreten werden. Je drei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch den Sächsischen Landkreistag und den Sächsischen Städte- und Gemeindetag berufen. Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/6#abs-2 (2) Die Amtsdauer der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sieben Jahre. Erneute Berufung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/6#abs-3 (3) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter berufen. Mit dem Verlust des Hauptamtes des jeweiligen Mitgliedes ist auch der Verlust der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat verbunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/6#abs-4 (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/6#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.