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# § 9 SAKDG (Sachsen) — Fachausschuss

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen auf dem Gebiet der Informationstechnik zu fördern und die Entwicklung der Informationstechnik im kommunalen Bereich aufeinander abzustimmen. Er beschließt insbesondere über

1. Jahresarbeitsprogramm der SAKD,

2. Verabschiedung von Standards und Empfehlungen.

(2) Dem Fachausschuss gehören der Direktor der SAKD als Vorsitzender und jeweils drei vom Sächsischen Landkreistag und vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag bestellte Vertreter als stimmberechtigte Mitglieder an. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachausschusses, wobei mindestens je ein Vertreter der entsendenden Körperschaften zustimmen muss.

(3) Der Fachausschuss ist vom Direktor in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen von Bedeutung sind. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Der Direktor beruft den Fachausschuss schriftlich mit angemessener Frist ein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(5) § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 9 SAKDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/9

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