Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
SAKDG§ 3 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/3#abs-1 (1) Die SAKD wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/3#abs-2 (2) Die SAKD führt das kleine Landessiegel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/3#abs-3 (3) Die SAKD kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Satzungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/3#abs-4 (4) Die SAKD besitzt das Recht, Beamte zu haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/3#abs-5 (5) Die SAKD hat ihren Sitz in Bischofswerda.