Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
SAKDG§ 2 Zusammenarbeit der kommunalen Aufgabenträger
Stand: 26.08.2026
Die Landkreise, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung im Freistaat Sachsen wirken bei der Informationstechnik nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zusammen.