Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
SAKDG§ 4 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/4#abs-1 (1) Aufgabe der SAKD ist es, auf dem Gebiet der Informationstechnik als gemeinsame Beratungs- und Koordinierungsstelle für die Kommunen zu wirken. Unter dem Vorbehalt der Finanzierung nach § 10 Absatz 3 koordiniert sie die Entwicklung und Bereitstellung weitgehend einheitlicher und flächendeckend verfügbarer elektronischer Verwaltungsleistungen der Kommunen. Dazu schließt sie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und die Finanzierung. Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/4#abs-2 (2) Von der SAKD für den kommunalen Bereich erarbeitete Standards und Empfehlungen sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/4#abs-3 (3) Die SAKD kann für Produkte und Verfahren der Informationstechnik Zertifikate vergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/4#abs-4 (4) Die SAKD tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Organisationslösungen auf und erbringt keine eigenen Datenverarbeitungsleistungen. Die SAKD kann sich an kommunalen Unternehmen, die Leistungen für Aufgaben nach Satz 1 erbringen, beteiligen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/4#abs-5 (5) Die SAKD betreibt das sächsische elektronische Kommunalarchiv, in welchem die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen elektronische Daten und Dokumente archivieren können. Die SAKD hat hierfür Kostenausgleich von den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbänden sowie kommunalen Stiftungen zu verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/4#abs-6 (6) Näheres regelt die Satzung.