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§ 3 SAKDG (Sachsen) — Errichtung

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die SAKD wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die SAKD führt das kleine Landessiegel.

(3) Die SAKD kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Satzungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

(4) Die SAKD besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(5) Die SAKD hat ihren Sitz in Bischofswerda.