Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/93#abs-1 (1) In Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten ist das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/93#abs-2 (2) Die Abwicklungsbehörde ist bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen des § 62 Absatz 1 befugt, Derivateverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen, es sei denn, eine Verbindlichkeit aus einem Derivat wird gemäß § 92 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/93#abs-3 (3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, so bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger im Rahmen der Bewertung gemäß § 69 auf der Basis der Derivateverträge den Nettowert der Verbindlichkeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/93#abs-4 (4) Den Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmt die Abwicklungsbehörde oder der unabhängige Sachverständige nach Absatz 3 anhand von
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/93#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im Sinne des § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3 der Insolvenzordnung zusammengefasst sind.
Änderungsverlauf
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3147)
BGBl. 2016 I S. 3147
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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